Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 35 Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/35#abs-1 (1) Über die Einstellung in das duale Studium entscheidet die Ausbildungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/35#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt zum 1. September eines jeden Jahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/35#abs-3 (3) Mit der Einstellung verpflichtet sich die sich bewerbende Person zu einer dienstlichen Tätigkeit bei ihrer Ausbildungsbehörde für den Zeitraum von fünf Jahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/35#abs-4 (4) Im Übrigen gilt § 4.