Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 35 Einstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/35#abs-1 (1) Über die Einstellung in das duale Studium entscheidet die Ausbildungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/35#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt zum 1. September eines jeden Jahres.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/35#abs-3 (3) Mit der Einstellung verpflichtet sich die sich bewerbende Person zu einer dienstlichen Tätigkeit bei ihrer Ausbildungsbehörde für den Zeitraum von fünf Jahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/35#abs-4 (4) Im Übrigen gilt § 4.

§ 34 § 36